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§ 87 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 87 LBesG NRW – Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler

(1) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der mit Artikel 1 Nummer 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsordnung C, die noch in dieser Landesbesoldungsordnung vorhanden sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, die §§ 43 und 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung , nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere nordrhein-westfälische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Nordrhein-Westfalen oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird im Falle des Wechsels auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2, in den übrigen Fällen des Satzes 2 ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 übertragen. Anträge auf Wechsel sind unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 finden § 21 Absatz 1, § 57 und § 61 keine Anwendung. Beamtinnen und Beamte, die die Übertragung eines Amtes der Landesbesoldungsordnung W beantragt haben, können abweichend von § 35 Satz 2 und Satz 3 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden.

(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung , nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 anzuwenden.

(3) Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 5 zu diesem Gesetz unter "Künftig wegfallende Ämter" aufgeführten Amt bestimmt und die bis zu ihrer Ernennung als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektorin oder Rektor und dem Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der in dem Amt als Professorin oder Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

(4) Die Ämter für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden als künftig wegfallende Ämter in der Anlage 5 fortgeführt. Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ergebenden Grundgehaltssätze sind in der Anlage 10 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten in der Besoldungsgruppe C 1 wird zur Strukturzulage. Ihre Höhe ergibt sich aus Anlage 14.

(5) Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.

(6) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach Absatz 1 fortgelten, erhöhen sich um 2,5 Prozent.