§ 87 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 3. – Registersachen
§ 87 KostO – Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen sowie für Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen und Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek für die Forderung gegen den Ersteher sowie Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der Zivilprozessordnung); ferner für Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen;
- 2.von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zu § 87: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).