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§ 87 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIII. – Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 87 KWahlO – Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.

(2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).

(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.