§ 87 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 87 KWO – Stimmabgabe
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Kreistagswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Kreistagswahl einheitlich in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.