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§ 87 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 4 – Ortschaftsverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 87 KVG LSA – Aufhebung und Änderung von Ortschaften

(1) Durch Änderung der Hauptsatzung kann der Gemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Ortschaften aufheben oder in ihren Grenzen ändern sowie die Frage, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, neu regeln. Die Aufhebung einer nach § 81 Abs. 2 eingeführten Ortschaft bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder des Ortsvorstehers. In den übrigen Fällen sind der Ortschaftsrat oder der Ortsvorsteher anzuhören.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen sind nur zum Ende der Wahlperiode des Gemeinderates zulässig. Der Beschluss des Gemeinderates über die entsprechende Änderung der Hauptsatzung und die Zustimmung oder die Anhörung des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers nach Absatz 1 sollen spätestens sechs Monate vor dem Wahltag vorliegen und sind dem Wahlleiter anzuzeigen.