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§ 87 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 KSVG – Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. 1.
    sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbedarfs vermieden werden kann,
  2. 2.
    sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag bei den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,
  3. 3.
    bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  4. 4.
    Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  5. 5.
    Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angestellt, eingestellt, befördert oder in einer höheren Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Auszahlungen für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie auf Aufwendungen und Auszahlungen für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
  2. 2.
    die Umschuldung von Krediten für Investitionen,
  3. 3.
    Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.