§ 87 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 87 HeilBG – Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
Ist die Berufung verspätet eingelegt worden oder richtet sie sich nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 85 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, so weist sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zurück. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.