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§ 87 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 87 HSG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Klinikum,

  2. 2.

    die strategische Gesamtplanung des Klinikums unter Einbeziehung der Struktur- und Entwicklungspläne der Campi und der campusübergreifenden Zentren,

  3. 3.

    die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Aufsichtsrates, der Universitätsmedizinversammlung und der Gewährträgerversammlung,

  4. 4.

    die Beschlüsse zu Rahmenvorgaben für die Aufgabenerfüllung des Klinikums,

  5. 5.

    der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen und die Beobachtung ihrer Einhaltung mit

    1. a)

      den Campusdirektionen und den Leitungen der campusübergreifenden Zentren in Bezug auf die nach Maßgabe des Wirtschaftsplans umzusetzenden oder zu erreichenden Ziele als Ergänzung zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen in Bezug auf Forschung und Lehre und

    2. b)

      den Leitungen der Zentralen Einrichtungen, einschließlich der Zuweisung von Ressourcen an diese,

  6. 6.

    die Durchführung von Maßnahmen, die campusübergreifende und besondere wirtschaftliche Bedeutung haben,

  7. 7.

    die Organisation der Zentralverwaltung, deren Zuständigkeit im Einzelnen in der Hauptsatzung zu regeln ist,

  8. 8.

    die Verhandlungen und der Abschluss von Dienstleistungsverträgen über die Leitung und die stellvertretende Leitung von Kliniken und Sektionen und mit außertariflich Beschäftigten im Benehmen mit der jeweiligen Campusdirektion oder der Leitung des jeweiligen campusübergreifenden Zentrums sowie die hieraus sich ergebenden Personalverwaltungsangelegenheiten.

(2) Der Vorstand vertritt das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.