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§ 87 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Zehnter Titel – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 87 HDO

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 83 und 84 getroffenen eigenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Gegen eine Anordnung der Einleitungsbehörde kann der Beamte jederzeit die Disziplinarkammer anrufen, die über die Aufrechterhaltung der Anordnung durch Beschluss entscheidet. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil der Disziplinarkammer ergangen, so entscheidet an Stelle der Disziplinarkammer der Disziplinarhof. Seine Entscheidung ist endgültig.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).