§ 87 GO, Protokollerklärungen
(1) Ein Mitglied des Landtags kann seine Rede mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten ganz oder teilweise zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die zu Protokoll gegebene Rede darf die Redezeit nicht überschreiten, die dem Redner zur Verfügung gestanden hätte.
(2) Ein Mitglied der Staatsregierung kann eine Rede mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten ganz oder teilweise zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn dies der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient und die Länge der Rede das Zweifache der Redezeit nicht übersteigt, die der kleinsten Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht. Die Redezeit, die der Länge der zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergebenen Rede entsprochen hätte, ist im Rahmen von § 86 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Rede muss dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich oder auf körperlichem Datenträger übergeben werden.
(4) Enthält ein zu Protokoll gegebener Redebeitrag einen Ordnungsverstoß, kann der Präsident nach Anhörung des Präsidiums den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.
