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§ 87 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 GLKrWO – Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand fest:

  1. 1.

    für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

    • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

    • die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  2. 2.

    für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags

    1. a)

      bei Verhältniswahl

      • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

      • die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen,

    2. b)

      bei Mehrheitswahl

      • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) 1Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet der Wahlvorsteher diese Zahlen. 2Anschließend wird die Niederschrift abgeschlossen. 3Wird eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch der Wahlleiter die nach Abs. 1 ermittelten Zahlen verkünden. 4Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.