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§ 87 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 BremHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. 1.
    Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. 2.
    Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. 3.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. 4.
    Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. 5.
    Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  6. 6.
    Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Absatz 4 Satz 4,
  7. 7.
    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
  8. 8.
    Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.