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§ 87 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 3 – Anlagen in, an, unter und über Gewässern

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 BbgWG – Genehmigung (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Fähren und Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten und Hältereinrichtungen bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sind die Unterlagen zur Beurteilung der Anlage vollständig, holt die Wasserbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor.

(4) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen. § 13 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Genehmigung wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der bisherige Genehmigungsinhaber die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, die Wasserbehörde bestimmt etwas anderes, um die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten.

(6) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen anordnen. Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.