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§ 87 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 4 – Lehrkräfte

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 BbgSchulG – Fachkonferenzen

(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.

(2) Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, bilden überschulische Fachkonferenzen oder fachübergreifende Konferenzen. Über die Bildung von Konferenzen nach Satz 1 entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. 1.
    Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. 2.
    Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  3. 3.
    Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung,
  4. 4.
    fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. 5.
    Maßnahmen und Vorhaben die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

(4) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.

(5) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend.