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§ 87 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 87 BbgHG – Berufsakademien

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die einschließlich der Abschlussprüfung eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einer mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Ausbildung an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung). Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.

(2) Eine Berufsakademie bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Berufsakademie, die Ausbildungsgänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Berufsakademie festzulegen. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Eine langfristige oder unbefristete Anerkennung ist von der positiven Evaluation der Einrichtung durch eine von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Ausbildungsinhalte und -pläne für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte werden zwischen der Berufsakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 zeitlich und inhaltlich abgestimmt.

  2. 2.

    Die Berufsakademie umfasst mindestens zwei verschiedene Ausbildungsgänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten oder sieht solche in einer Ausbauplanung vor. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Ausbildungsganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird.

  3. 3.

    Die Berufsakademie sieht als Voraussetzung für die Ausbildung den Erwerb der Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule und den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem geeigneten Ausbildungsbetrieb vor.

  4. 4.

    Die Ausbildungsgänge sollen von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert sein.

  5. 5.

    Die Berufsakademie verfügt über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte, wobei die hauptberuflichen Lehrkräfte und diejenigen, die zur Vergabe von Leistungspunkten im Sinne von § 24 Absatz 3 führende Lehrveranstaltungen anbieten oder als Prüfer an der Ausgabe oder Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen an Fachhochschulen gemäß § 41 erfüllen oder einen geeigneten Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern entsprechend den Regelungen nach § 49 übertragen werden. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können in Ausnahmefällen solche Lehrveranstaltungen von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der von hauptberuflichen Lehrkräften, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre soll 40 Prozent nicht unterschreiten.

  6. 6.

    Für die Berufsakademie besteht ein Kuratorium, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Auszubildenden angehören.

  7. 7.

    Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Auszubildenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebes in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes angemessen mitwirken können.

  8. 8.

    Der Bestand der Trägerin oder des Trägers der Berufsakademie sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Personals können nach der vorzulegenden Finanzierungsplanung für die Dauer der Ausbildung der jeweils Auszubildenden als finanziell gesichert vermutet werden.

  9. 9.

    Die Berufsakademie regelt die Ausbildung und die Prüfung für jeden Ausbildungsgang durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.

  10. 10.

    Die Trägerin oder der Träger oder die die Trägerin oder den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen müssen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 83 Absatz 3 entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge durchführen, gilt § 83 Absatz 4 entsprechend.

(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 85 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.