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§ 874 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 4 – Verteilungsverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 874 ZPO – Teilungsplan

(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

(3) 1Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. 2Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.