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§ 86 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt IV – Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG – Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen. Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums. Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. 1.
    eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  2. 2.
    für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
  3. 3.
    eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.

(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).