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§ 86 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 2 – Schulbau

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG – Genehmigung von Baumaßnahmen

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten) bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde; ausgenommen sind Baumaßnahmen, die sich auf die Verwendung nicht erheblich auswirken. Die Schulträger legen rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen den Bauplanentwurf mit Kostenvoranschlag, Erläuterungsbericht, Raumprogramm und Finanzierungsplan vor.

(2) Baumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführen.

(3) Die Planung von Baumaßnahmen erfolgt in den Fällen des § 78 im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.