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§ 86 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 86 SächsWG – Warn- und Alarmordnungen

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen Informationsflüsse zu regeln. Die Verordnung soll auch die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst enthalten.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.