§ 86 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 7 – Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen und Ruhestandsbeamte
§ 86 SächsDG – Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.