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§ 86 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SWG – Bauabnahme

(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die oberste Wasserbehörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages durchzuführen. Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.

(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.

(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.