Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Fünfter Teil – Kosten
§ 86 SVWO – Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
(1) 1Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. 3Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.
(2) 1Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuss auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.