§ 86 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden
§ 86 SOG LSA – Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.
über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
- 2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
- 3.
über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien,
- 4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.