§ 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
(1) 1Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) 1Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) 1Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) 1Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. 2Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) 1Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 12.05.2011, BVerwG 5 C 4.10 - Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt Auslandsaufenthalt der Leistungsberechtigten und -empfänger…
- BVerwG, 01.09.2011, BVerwG 5 C 20.10 - Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt
- BVerwG, 09.12.2010, BVerwG 5 C 17.09 - Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern…
- BVerwG, 29.09.2010, BVerwG 5 C 21.09 - Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer…
- BVerwG, 19.08.2010, BVerwG 5 C 14.09 - Bestimmung der Leistung i.S.v. § 111 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinderhilferechts und…
- BVerwG, 25.03.2010, BVerwG 5 C 12.09 - Rückwirkung der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit -…
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 16.08 - Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien…
- BVerwG, 30.09.2009, BVerwG 5 C 18.08 - Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach…
- BSG, 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Erstattung der Kosten für die Fortführung einer Montessori-Therapie
- BVerwG, 19.10.2011, BVerwG 5 C 25.10 - Tatsächliche Erbringung einer konkreten Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger als Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII
- BVerwG, 08.06.2010, BVerwG 5 B 52.09 - Beschwerde aufgrund der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über einen Erstattungsanspruch eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den überörtlichen…
- BVerwG, 01.03.2012, BVerwG 5 C 12.11 - Anspruch der Großeltern auf jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes - Erfolgen der Pflege "in einer anderen Familie"…
- BVerwG, 08.07.2009, 5 B 77.08
- BGH, 27.03.2012, 2 ARs 65/12; 2 AR 35/12 - Bedeutung des Wohnsitzes der für die Personensorge berechtigten Person für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendrichters bei der Vollstreckung eines…
- BVerwG, 13.08.2012, BVerwG 5 B 33.12 (5 C 25.12) - Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung des Bedeutungsgehalts des § 86 Abs. 5 S. 3 SGB VIII
- BVerwG, 13.12.2012, BVerwG 5 C 25.11 - Eigenständiger Kostenanspruch gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII bei einer Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe aufgrund anderer Bestimmungen…
- § 87b SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 89 SGB VIII, Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
- § 89a SGB VIII, Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
- § 89b SGB VIII, Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
