Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SDG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.