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§ 86 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Fünfter Abschnitt – Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 POG – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1),
  2. 2.
    zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Justizbehörden,
  3. 3.
    zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist,

unbeschadet der §§ 109 und 110 Gruppen von Vollzugsbeamten zu benennen, die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt berechtigt sind. Diese haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verfahren. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, bleiben unberührt.