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§ 86 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 86 NLWO – Mitwirkung der Samtgemeinden

Die den Gemeinden nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben werden für Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, von der Samtgemeinde erfüllt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. 1.
    Die Samtgemeinde soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst erleichtert werden.
  2. 2.
    Die Samtgemeinde veröffentlicht ihre die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.
  3. 3.
    Die Samtgemeinde kann die Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf den Sitz der Samtgemeinde beschränken.
  4. 4.
    Die Samtgemeinde kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, dass einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
  5. 5.
    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Samtgemeinde treffen.