§ 86 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 86 LWahlG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 15 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
- 2.entgegen § 18 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Ablauf der Abstimmungszeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landeswahlleiter.