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§ 86 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 86 LWG – Einrichtung des Wasserbuchs

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt.

(3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen. Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist.