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§ 86 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft → Unterabschnitt 1 – Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 86 LWG – Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 12 genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt sie im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und nach Anhörung des für den Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages auf. Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen regionalen Planungsträger gemäß § 6 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Sie wirken bei der Erarbeitung mit, insbesondere unterstützen sie die oberste Wasserbehörde und erteilen die erforderlichen Auskünfte.