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§ 86 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 86 LRiG – Nichtständiges Mitglied

(1) 1Der nichtständige Beisitzer muss aus der Gerichtsbarkeit bestimmt werden, der der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. 2Er ist nach der Reihenfolge der Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien der oberen Landesgerichte aufstellen.

(2) 1Der nichtständige Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. 2Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. 3Ist ein nichtständiger Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende nichtständige Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. 4Ist ein nichtständiger Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende nichtständige Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. 5Zum Verfahren zählen auch die Entscheidungen über die vorläufige Untersagung der Amtsführung und die Einbehaltung von Bezügen, die dem Antrag der obersten Dienstbehörde oder des Richters auf Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens vorausgehen.

(3) 1Sind alle nichtständigen Beisitzer einer Gerichtsbarkeit an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einer anderen Gerichtsbarkeit heranzuziehen. 2Die Art und Weise, in der dies geschieht, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Magdeburg vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.