§ 86 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.