Gesetze

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§ 86 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden

Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.