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§ 86 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte)

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 86 LDG M-V – Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung

(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zum Beamten auf Zeit.

(2) Wird ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.