§ 86 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 86 KWO – Stimmzettel und Wahlurnen
(1) Findet die Wahl zum Kreistag am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen sich die Stimmzettel für die Kreistagswahl farblich von den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Kreistagswahl die Farbe grün.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.