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§ 86 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 86 KWO LSA – Vernichtung und Löschung von Wahlunterlagen

(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge - soweit sie nicht der Wahlniederschrift nach § 67 beigefügt werden - sind unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 6a Satz 7 und Abs. 9 Satz 2 sowie § 26 Abs. 3 Satz 1, Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie Daten nach § 65b KWG LSA sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder des neuen Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates zu vernichten.

(3) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten.

(5) Für die Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach Absatz 2 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.