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§ 86 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 KSVG – Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.