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§ 86 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HWaG – Antrag

(1) Anträge, durch die ein förmliches Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet werden soll, sind bei der Wasserbehörde einzureichen. Den Anträgen sind Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise über das geplante Vorhaben beizufügen. Bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Wassergüte sind die Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Der Inhalt muss so ausführlich dargestellt sein, dass die Auswirkungen auf die Gewässer und auf die Belange von Dritten beurteilt werden können.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, hat er zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann die Wasserbehörde eine Frist zur Ergänzung setzen. Wenn die Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden, kann sie den Antrag ohne weiteres zurückweisen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Antragstellers Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wassergüte einholen, wenn die Angaben des Antragstellers unzureichend sind und das Verfahren damit beschleunigt werden kann. Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist Bestandteil der Antragsunterlagen.