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§ 86 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

9. Abschnitt – Zentrale Einrichtungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 86 BerlHG – Bibliothekswesen

(1) Das Bibliothekssystem der Hochschulen gliedert sich in die zentrale Bibliothek und gegebenenfalls in Fachbibliotheken. Die Bibliotheken haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Information erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Sie stellen darüber hinaus forschungsnahe Dienste bereit und unterstützen den freien Zugang zu wissenschaftlicher Information (Open Science). Die Bibliotheken der Hochschule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet; zu diesem Zweck schließen die Hochschulen öffentlichrechtliche Verträge ab.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale Aufgaben wahr. Die Fachbibliotheken können mit bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammenarbeiten. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem und berücksichtigt dabei die Bedarfe von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, speziell hinsichtlich der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote sowie der Nutzungsbedingungen. Sie übt die bibliothekarische Fachaufsicht aus.

(3) Die Auswahl der für die Fachbibliotheken zu beschaffenden Informationsträger liegt bei den wissenschaftlichen Einrichtungen. Wo keine wissenschaftlichen Einrichtungen bestehen, übernehmen diese Aufgabe die Fachbereiche.

(4) Berät ein Gremium der Hochschule über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist der Leiter oder die Leiterin der zentralen Bibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Er oder sie kann sich dabei vertreten lassen.

(5) Der Akademische Senat erlässt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze für die Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule bestimmt und Regelungen über die Bildung eines Selbstverwaltungsgremiums für die zentrale Bibliothek trifft.