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§ 86 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 BremWG – Entschädigung, Ausgleich
(Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können.