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§ 86 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 4 – Lehrkräfte

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 BbgSchulG – Teilkonferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Jahrgangsstufen gebildet werden (Jahrgangsstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.