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§ 86 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 2 – Sondervermögen, Treuhandvermögen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 86 BbgKVerf – Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde ist das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden.

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 sind die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4, der §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.