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§ 86 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 BWG – Grundsatz

(1) Eines förmlichen Verfahrens der zuständigen Behörde bedürfen

  1. 1.
  2. 2.

    die Erlaubnis (§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes), sofern das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,

  3. 3.

    die Erteilung von Zwangsrechten (§§ 74 bis 83), sofern die Anzahl der betroffenen Grundstücke oder Eigentümer dies erfordert,

  4. 4.

    die nachträgliche Festsetzung von Auflagen und Entschädigungen, soweit ein förmliches Verfahren vorausgegangen ist (§ 10 des Wasserhaushaltsgesetzes).

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 2 für ein Vorhaben, welches nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, kann in einem förmlichen Verfahren erteilt werden, wenn die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens oder die Anzahl der zu beteiligenden Dritten dies erfordert.

(3) Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes bestimmt ist.