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§ 85e HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 85e HmbSG – Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende kann jederzeit Sitzungen des Kuratoriums einberufen. Auf Verlangen der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen. Das Kuratorium und Ausschüsse, denen Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen worden sind, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder insgesamt und die Mitglieder nach § 85c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an der Beschlussfassung mitwirken. Können wegen fehlender Beschlussfähigkeit keine Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium binnen zwei Wochen zu einer erneuten Sitzung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, trifft der Präses der zuständigen Behörde die erforderlichen Entscheidungen.

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren. Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Widersprechen sämtliche Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der Präses der zuständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht. Das Verlangen muss begründet werden. Der Präses der zuständigen Behörde trifft innerhalb von zwei Wochen die erforderliche Entscheidung. Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die oder der Vorsitzende widerspricht.