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§ 85a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 85a LWG 2008 – Selbstüberwachung
(zu §§ 36, 50, 61 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG oder Anlagen nach den §§ 60 bis 62 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,

  1. 1.

    welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,

  2. 2.

    die Art, den Ort, den Zeitpunkt und die Häufigkeit von Probennahmen und anderen Überwachungsmaßnahmen,

  3. 3.

    welche Überwachungsmaßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mitzuteilen sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,

  4. 4.

    welche Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von Untersuchungsstellen nach § 85b durchzuführen sind.

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung zu bestimmen.