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§ 85 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürLHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind folgende Übersichten beizufügen:

  1. 1.
    eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    eine Gruppierungsübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Gruppierungsübersicht nach § 13,
  4. 4.
    eine Funktionenübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Funktionenübersicht nach § 14,
  5. 5.
    eine Übersicht über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  6. 6.
    eine Übersicht über die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  7. 7.
    eine Übersicht über die nichtveranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  8. 8.
    eine Übersicht über die sich aus alternativen Finanzierungen ergebenden Verpflichtungen.

(2) Auf die Übersichten nach Nummer 6 und 7 kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.