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§ 85 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürDG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.