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§ 85 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Fünfter Unterabschnitt – Personalaktendaten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürBG – Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, wenn die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Personenbezogene Daten dürfen aus der Besoldungs- und Versorgungsakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen an die für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe zuständige Stelle weitergegeben und von dieser verarbeitet werden, wenn es zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, dürfen Personalaktendaten ebenfalls ohne Einwilligung der Beamten übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Die personalverwaltende Behörde kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber den Beamten obliegen, auf eine andere Stelle übertragen. Dieser Stelle dürfen die zur Erfüllung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermittelt werden.

(3) Auskünfte über Personalaktendaten an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte über Personalaktendaten zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.

(5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.