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§ 85 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 85 SchulG – Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer

(1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.

(2) Die Schülervertretung in der Schule kann eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt. Die Wahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen; ausgenommen sind Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen nach § 65 Abs. 4 und § 97. Das für Bildung zuständige Ministerium kann jeweils schulartbezogen oder schulartübergreifend Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreisebene oder die Landesebene einsetzen. Die Kreisschülervertretung und die Landesschülervertretung haben jeweils für ihre Ebene ein Vorschlagsrecht. Die Sätze 3 und 4 finden für die Einsetzung entsprechende Anwendung. Jede Lehrkraft kann bis zu dreimal eingesetzt werden.

(3) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretungen teilzunehmen und sind nach Weisung der Schulleiterinnen oder der Schulleiter zur Aufsichtsführung bei Veranstaltungen der Schülervertretungen verpflichtet. Abweichend von Satz 1 ist bei den Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrern auf Kreis- oder Landesebene die Schulaufsichtsbehörde weisungsbefugt.

(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer einer Schule kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der Schülervertretung abberufen werden. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreis- oder Landesebene können aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit durch das für Bildung zuständige Ministerium abberufen werden.