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§ 85 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 85 SchulG M-V – Recht auf freie Meinungsäußerung, Schülerzeitung

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule ihre oder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Rechte anderer sowie die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule keine Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstandes der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordern. Über erforderliche Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen auf dem Schulgelände herauszugeben und zu verteilen. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Schule bietet den Herausgebern Beratung und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung an.

(3) Die Schülerzeitung unterliegt dem Presserecht und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einzelner Ausgaben einer Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt gegen geltendes Recht verstößt. Eine weitere Beschränkung ist unzulässig. Sind die Herausgeber mit der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Satz 2 nicht einverstanden, so können sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.

(4) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.