§ 85 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 85 SächsGemO – Rücklagen
Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen gebildet werden.